Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
- Download AGBStand Januar 2025
Geltungsbereich
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Cremer Naturstein Import erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten auch dann, wenn der Besteller insbesondere bei Annahme der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist.
Vertragsschluss
- Preis -und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen und Zusicherungen, insbesondere solche, die sich auf das Herkunftsland der Waren (Natursteine) bzw. Farbe, Form, Struktur oder Maserung der Waren beziehen, sind für die Firma Cremer freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind von der Firma Cremer schriftlich abgegeben oder bestätigt worden. Ebenso unverbindlich und freibleibend sind auch Angebote, die in Prospekten, Anzeigen etc. enthalten sind.
- Abweichungen in bestimmten Eigenschaften wie Farbe, Struktur, Maserung und Form gegenüber Mustern der bestellten Ware bzw. früheren Lieferungen oder Abbildungen bleiben vorbehalten, soweit diese für Natursteine ihre natürliche Beschaffenheit nach typisch sind und den vertragsmäßigen Zweck nicht erheblich beeinträchtigen. Ebenso vorbehalten bleiben Änderungen der Lieferungen im Rahmen des Vertrages.
Preise, Preisänderungen
- Die angegebenen Preise sind Nettopreise, denen die gesetzliche Mehrwertsteuer -jeweils in gültiger Höhe -hinzuzurechnen ist.
- Transport -bzw. Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten bzw. tatsächlichem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zum Lieferzeitpunkt die Einstandspreise und / oder die Transportkosten, ist die Firma Cremer berechtigt, die Preise entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Ist der Besteller Unternehmer i. S. v. §14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten bzw. tatsächlichem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen. Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrage nur berechtigt, wenn die Rechnung auf Basis der neuen Preise den ursprünglich vereinbarten Rechnungsendbetrag um mehr als 10% übersteigt.
Lieferfrist, Lieferzeit
- Die Vereinbarung von Lieferterminen oder -fristen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Ist eine Anzahlung vereinbart worden, dann beginnt die Lieferfrist nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Lager der Firma Cremer in Aschaffenburg verlassen hat.
- Die Lieferfrist verlängert sich beim Eintritt vorübergehender Hindernisse, die von der Firma Cremer nicht zu vertreten und bei Vertragsschluss auch nicht vorhersehbar waren, z. B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Naturereignisse oder Lieferstockungen seitens der Zulieferer. Dies gilt auch, wenn die Umstände beim Zulieferer eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der jeweiligen Hindernisse. Die Vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der Firma Cremer zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von der Firma Cremer werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse -soweit bekannt -in wichtigen Fällen dem Besteller unverzüglich mitgeteilt.
- Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine vereinbarte Lieferfrist aus Gründen, die die Firma Cremer zu vertreten hat nicht eingehalten, gerät die Firma Cremer dadurch in Verzug. Der Besteller kann dann Nacherfüllung, also unverzügliche Lieferung der bestellten Ware verlangen sowie Ersatz des durch die Verzögerung entstandenen Schadens.
Sofern der Besteller darüberhinausgehend Schadensersatz statt Vertragserfüllung verlangen will oder vom Vertrag zurücktreten will, muss er der Firma Cremer zunächst eine Frist zur Vertragserfüllung setzen und gleichzeitig darauf hinweisen, dass er die Annahme der Bestellung nach dem Ablauf dieser Frist ablehnt. Die Dauer der Frist beträgt 6 Wochen ab Zugang der Nachfristsetzung bei der Firma Cremer. Erfolgt die Lieferung der Ware aus Übersee, so verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen. Nur wenn die gesetzte Nachfrist erfolglos abläuft, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz, statt der Leistungen zu verlangen. - Teillieferungen sind innerhalb der von der Firma Cremer angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Vertragszweck daraus nicht ergeben.
Rücktrittsvorbehalt
Wird die Lieferung von Waren aufgrund höherer Gewalt bzw. den Eintritt anderer Ereignisse, die von der Firma Cremer nicht zu vertreten und auch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar sind, z.B. Nichtbelieferung durch Vorlieferanten, Streik, unmöglich, ist die Firma Cremer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Firma Cremer ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und von ihm eventuell bereits erbrachte Gegenleistungen zurückzuerstatten.
Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Firma Cremer – unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, - 15 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Abnahme, Gefahrenübergang
- Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Übergabe auf dem Geschäftsgelände der Firma Cremer in Aschaffenburg. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zu Annahme verhindert.
- Bei Lieferung an den Besteller wird eine für Lastzüge (bis 40 to.) befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Die Anfuhrstraße gilt als befahrbar, wenn der Fahrer nach seinem Ermessen ohne Schäden für Fahrzeug, Waren und fremdes Eigentum an die Baustellen heranfahren kann.
- Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige in Verzug, so ist die Firma Cremer nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung eine Nachfrist bedarf es dann nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
Bei unberechtigter Annahmeverweigerung trägt der Besteller alle dadurch entstehenden Kosten, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne Einwilligung der Firma Cremer nicht angenommen. Als Rücknahmekosten werden 20 % des Bruttowarenwertes berechnet; dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. - Wird die Ware durch den Besteller auf dem Geschäftsgelände der Firma Cremer in Aschaffenburg abgeholt, geht die Gefahr mit Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Wird die bestellte Ware versandt, geht die Gefahr mit Ablieferung des Versandgutes an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. Auch bei Lieferung durch eigene Fahrzeuge der Firma Cremer geht die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Ware mit Abschluss der Verladung auf das Transportfahrzeug auf den Besteller über. Ist der Besteller Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, so geht bei einer Versendung der Ware die Gefahr erst über, wenn der Besteller die Ware erhalten hat.
Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrückliche Anordnung des Bestellers. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des zu liefernden Gegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
Gewährleistung, Haftung
- Die Mängelansprüche von Unternehmern im Sinne von § 14 BGB verjähren in einem Jahr.
- Der Besteller hat die entgegen genommene/n Ware/n unverzüglich nach Erhalt auf Mängel, Beschaffenheit sowie zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Festgestellte Mängel sind der Firma Cremer unverzüglich nach Erhalt der Ware mitzuteilen. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft und unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware gemäß § 377 HGB als genehmigt, außer es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Mangelhafte Waren sind in dem Zustand, in dem sie sich bei Feststellung des Mangels befinden zur Besichtigung und Prüfung bereit zu halten.
Da aufgrund der Beschaffenheit, der von der Firma Cremer gelieferten Waren eine Nachbesserung der Liefergegenstände nicht möglich ist, hat der Besteller bei Vorliegen eines Mangels Anspruch auf Nacherfüllung nur in der Form, dass mangelfreie Ware geliefert wird. Die durch die Nachlieferung entstehenden Kosten, wie z.B. Transport-, Wege-, Arbeitskosten trägt die Firma Cremer. Erhält der Besteller von der Firma Cremer mangelfreie Ware zum Zwecke der Nacherfüllung, so ist er verpflichtet, die mangelhafte Ware an die Firma Cremer zurückzugeben. Die §§346 BGB finden Anwendung.
Der Besteller hat der Firma Cremer eine angemessene Frist zur Nachlieferung von mindesten 6 Wochen zu setzen. Erfolgt die Nachlieferung der Ware aus Übersee, so verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen. Diese Frist beginnt mit dem Zugang der Nachfristsetzung bei der Firma Cremer. Wird innerhalb dieser Frist keine Nacherfüllung geleistet, kann der Besteller:a) nach Maßgabe der §§437 Nr. 2, 440,323 und 325 Abs. 5 BGB den Vertrag rückgängig machen bzw. nach § 441 BGB Herabsetzung des Kaufpreises verlangen bzw.
b) nach Maßgabe der §§ 437 Nr. 3, 440, 280, 281, 283, 284 und 311 BGB auch Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen.
Handelt es sich jedoch nur um einen unerheblichen Mangel, kann der Besteller einen Schadensersatz statt der Leistung nicht verlangen. In diesem Fall ist das Recht des Bestellers auf Nachlieferung oder Herabsetzung des Kaufpreises beschränkt.
- Für die Folgen unsachgemäßer Behandlung der Ware durch den Besteller bzw. fremde Dritte haftet die Firma Cremer nicht.
- Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind jedoch jegliche Abweichungen in Form, Struktur, Maserungen, Farbe usw., die für die von der Firma Cremer gelieferten Waren ihrer Natur nach typisch sind und den vertraglichen Zweck nicht erheblich beeinträchtigen.
Weitergehende Ansprüche des Bestellers sei es wegen Verschulden bei Vertragsschluss, Schadensersatz wegen Pflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Firma Cremer beruhen. Dies gilt auch für Handlungen der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Firma Cremer.
Bei Schäden wegen Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers, die auf einer Pflichtverletzung seitens der Firma Cremer oder ihrer Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen beruhen, haftet die Firma Cremer auch bei leichter Fahrlässigkeit.
Eigentumsvorbehalt, Verarbeitung
- Die Firma Cremer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Besteller zustehender Forderungen vor. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller die Firma Cremer unverzüglich davon zu benachrichtigen und ihr alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf das Eigentum der Firma Cremer hinzuweisen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma Cremer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch die Firma Cremer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht dies ausdrücklich durch die Firma Cremer schriftlich erklärt wird.
- Bei Verwendung gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes: Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Steine im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Für diesen Fall tritt er bereits jetzt an die Firma Cremer bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen der Firma Cremer die ihm aus dem Weiterverkauf entstehenden künftigen Forderungen gegen seine Kunden vorrangig sicherungshalber ab, ohne dass es einer Besonderen Erklärung bedarf, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferten Gegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden.
Die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung solcher Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart war, so tritt der Besteller der Firma Cremer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von der Firma Cremer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Die vereinnahmten Kaufpreise hat der Besteller getrennt von seinem übrigen Vermögen treuhänderisch und unter Ausschluss der Rechte Dritter zu verwahren. Die Befugnis der Firma Cremer, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch ist sie verpflichtet, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, hat der Besteller auf Verlangen der Firma Cremer die Abtretung der Forderungen seinen Schuldnern bekanntzugeben und der Firma Cremer alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen sowie die dazugehörigen Unterlagen, z.B. Rechnungen auszuhändigen. - Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für die Firma Cremer. Die Firma Cremer wird unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Ist dies nicht möglich, so sind sich die Firma Cremer und der Besteller einig, dass die Firma Cremer Eigentümer der neuen Sache wird. Bei der Verarbeitung mit anderen, nicht der Firma Cremer gehörenden Gegenständen erwirbt die Firma Cremer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Wertes ihrer Forderung. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Besteller der Firma Cremer seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung erstreckt sich jedoch nur auf die Höhe, die der Forderung der Firma Cremer entspricht. Der an die Firma Cremer abgetretene Forderungsanteil hat Vorrang vor der übrigen Forderung.
- Wird die gelieferte Ware vom Besteller mit Grundstücken verbunden, so tritt der Besteller seine Forderungen, die ihm als Vergütung gegen seine Auftraggeber zusteht, in Höhe des Wertes der Forderungen der Firma Cremer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die Firma Cremer ab, ohne dass es einer besonderen Erklärung bedarf. Die Firma Cremer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Zu den Nebenrechten gehören insbesondere alle Sicherungsrechte, einschließlich der Rechte aus der MaBV und GSB.
- Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung von Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Insolvenzantrag gestellt, ist die Firma Cremer berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an sich zu nehmen und weitere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend zu machen. Der Besteller gewährt der Firma Cremer bzw. deren Beauftragten zu diesem Zwecke während der Geschäftsstunden Zutritt zu sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe bzw. die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Firma Cremer ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
- Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche der Firma Cremer gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20 %, so ist die Firma Cremer auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, ihr zustehende überschießende Sicherungen nach ihrer Wahl freizugeben.
Zahlungsbedingungen
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma Cremer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist. Wechselzahlungen werden nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung akzeptiert; jede Wechselzahlung gilt nur erfüllunghalber; es werden dann die bankmäßígen Diskont- und Einzugsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
- Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers und / oder liegt ein Insolvenzgrund vor und / oder kommt der Besteller mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, dann werden alle noch offenen Forderungen der Firma Cremer sofort fällig. Die Firma Cremer ist in diesen Fällen berechtigt, unverzüglich eine Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Für weitere Lieferungen kann die Firma Cremer Vorkasse verlangen.
- Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung oder das Zurückbehaltungsrecht ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für sämtliche Pflichten des Bestellers sowie der Firma Cremer ist – soweit gesetzlich zulässig – Aschaffenburg.
- Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, - unabhängig von der Höhe des Streitwertes – das Landgericht Aschaffenburg – Kammer für Handelssachen – ausschließlicher Gerichtsstand.
Sonstiges
Die Übertragung von Rechten des Bestellers aus dem mit der Firma Cremer geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der Firm Cremer.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit aller sonstigen anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Klausel durch diejenige rechtswirksame Regelung zu ersetzen, die dem mit der ursprünglichen Regelung verfolgten Sinn und Zweck am nächsten kommt.
